Verordnung
über die militärischen Informationssysteme
(MIV)

vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 72iquinquies Datenaufbewahrung

Per­so­nen­be­zo­ge­ne Da­ten wer­den nach der Rück­ga­be des his­to­ri­schen Ma­te­ri­als an die ZSHAM längs­tens wäh­rend zwei Jah­ren auf­be­wahrt.

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