Verordnung
über die militärischen Informationssysteme
(MIV)

vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 72jsexies Datenaufbewahrung

Die Per­so­nal­da­ten der Mit­ar­bei­ter und Mit­ar­bei­te­rin­nen wer­den nach Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses mit ei­ner Ver­wal­tungs­ein­heit aus­ser­halb der Grup­pe Ver­tei­di­gung längs­tens wäh­rend zehn Jah­ren auf­be­wahrt.

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