Verordnung
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Art. 2d Kontrolle, Gewährung und Verweigerung des Zugangs 16
(Art. 2a und 186 Abs. 1 Bst. b, c und e MIG) 1 In den nach dem MIG oder dieser Verordnung betriebenen Informationssystemen und Hilfsdatensammlungen kann die jeweils zuständige Verwaltungseinheit zwecks Kontrolle, Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zum Informationssystem oder zur Hilfsdatensammlung die folgenden Daten der Benutzerinnen und Benutzer des Informationssystems oder der Hilfsdatensammlung bearbeiten:
2 Diese Daten einer Benutzerin oder eines Benutzers sind wie folgt zu vernichten, sofern das MIG oder diese Verordnung für die Aufbewahrung der Daten im jeweiligen Informationssystem keine andere Aufbewahrungsdauer vorsehen:
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). |