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Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIV)1
vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. April 2023)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Art. 2dKontrolle, Gewährung und Verweigerung des Zugangs 16
(Art. 2a und 186 Abs. 1 Bst. b, c und e MIG)
1 In den nach dem MIG oder dieser Verordnung betriebenen Informationssystemen und Hilfsdatensammlungen kann die jeweils zuständige Verwaltungseinheit zwecks Kontrolle, Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zum Informationssystem oder zur Hilfsdatensammlung die folgenden Daten der Benutzerinnen und Benutzer des Informationssystems oder der Hilfsdatensammlung bearbeiten:
a.
ihre technischen Identitäten, Zugangsdaten und -berechtigungen;
b.
ihre biometrischen Templates und bei der biometrischen Erkennung erfassten biometrischen Daten, sofern im Informationssystem oder in der Hilfsdatensammlung besonders schützenswerte Daten oder als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen bearbeitet werden.
2 Diese Daten einer Benutzerin oder eines Benutzers sind wie folgt zu vernichten, sofern das MIG oder diese Verordnung für die Aufbewahrung der Daten im jeweiligen Informationssystem keine andere Aufbewahrungsdauer vorsehen:
a.
die bei der biometrischen Erkennung erfassten biometrischen Daten: spätestens ein Jahr nach ihrer Erfassung;
b.
alle übrigen Daten: spätestens ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der Benutzerin oder des Benutzers.
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).