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Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIV)1
vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. April 2023)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
Art. 52dDatenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PEGASUS zugänglich:
a.
den Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerkes des VBS: die Daten nach Anhang 23a Ziffern 1–28 und 35;
b.
den für die Verwaltung des Datennetzwerkes des VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23a Ziffern 29–37; die Daten nach Ziffer 36 dürfen nur für Konfigurationszwecke verwendet werden und nicht über Benutzerschnittstellen ersichtlich sein;
dem Informationssystem «Militärische Plattform» (MIL PLATTFORM): die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1;
e.
den Plattformen und Informationssystemen des Datennetzwerkes des VBS, für welche die Benutzerinnen und Benutzer sowie deren technische Identitäten im PEGASUS verwaltet werden: die für den Zugang zu diesen Plattformen und Informationssystemen benötigten Daten;
dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV.
2 Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des PEGASUS berechtigten externen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich.89
85 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).