Verordnung
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Art. 57a Zweck und verantwortliches Organ 94
1 Das militärische Dosimetriesystem (MDS) dient der zentralen Erfassung und Kontrolle der Warn- und Grenzwerte von Strahlendosen, denen Angehörige der Armee sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBS während der Ausbildung oder eines Einsatzes ausgesetzt sind.95 2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das MDS. 94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). 95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). |