Verordnung
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Art. 57f
1 Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der zeitgerechten Dienstleistungserbringung den Standort der Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten mittels ausschaltbarer Geolokalisierungssysteme bestimmen.104 2 Aufgezeichnete Standortdaten werden innerhalb von 24 Stunden vernichtet. 104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035). |