Verordnung
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Art. 69 Informationssystem Besuchsanträge
(Art. 158 MIG) 1 Die im Informationssystem Besuchsanträge (SIBE) enthaltenen Daten sind im Anhang 32 aufgeführt. 2 Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten gemäss Anhang 32 Ziffern 1–10 bekannt gegeben werden.120 120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). |