Verordnung
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Art. 70a Zweck und verantwortliches Organ 125
1 Das elektronische Aufgebotssystem (E-Aufgebot) dient dem Aufgebot der Angehörigen der Armee sowie der Mitglieder von Krisenstäben. 2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das E-Aufgebot. 125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). |