Verordnung
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Art. 70u Datenaufbewahrung
1 Die Daten nach Anhang 33d Ziffern 1, 2, 4 und 6 werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der betreffenden Person vernichtet. 2 Die Daten nach Anhang 33d Ziffern 3 und 5 werden ein Jahr nach ihrer Erfassung vernichtet. |