Verordnung
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Art. 72kquater Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des FPU den folgenden Stellen und Personen zugänglich, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
2 Sie teilt den Departementen und der Bundeskanzlei je zu den Flügen, die für diese gestützt auf die Verordnung vom 24. Juni 2009157 über den Lufttransportdienst des Bundes durchgeführt wurden, jährlich aus dem FPU mit:
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