Verordnung
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Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung und Verbund der Informationssysteme 9
1 Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für:
2 Die im Zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 der Verordnung vom 19. Oktober 201610 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV) enthaltenen Daten können für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach dem MIG oder dieser Verordnung aus dem Zentralen Identitätsspeicher beschafft werden. 3 Zum Verbund der Informationssysteme nach Artikel 4 MIG gehören auch die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme. Sowohl zwischen diesen selbst als auch zwischen ihnen und den im MIG geregelten Informationssystemen kann insbesondere die Datenübertragung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b MIG unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). |