Art. 2abis Datenbearbeitung durch Auftragsbearbeiterinnen und Auftragsbearbeiter 12
(Art. 186 Abs. 1 Bst. a und e MIG) Die für den Datenschutz jeweils verantwortliche Verwaltungseinheit des Bundes schliesst mit einer Auftragsbearbeiterin oder einem Auftragsbearbeiter, die oder der keine Verwaltungseinheit des Bundes ist, vor der Übertragung der Datenbearbeitung eine schriftliche Vereinbarung ab, in der mindestens die zu übertragenden Datenbearbeitungstätigkeiten bestimmt werden und sich die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter dazu verpflichtet: - a.
- die Daten nur so zu bearbeiten, wie dies die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes selbst tun dürfte;
- b.
- die datenschutzrechtlichen Vorschriften insbesondere des MIG und dieser Verordnung einzuhalten;
- c.
- die Daten ausschliesslich in der Schweiz zu bearbeiten, falls die Voraussetzungen des schweizerischen Rechts für eine Datenbekanntgabe ins Ausland nicht erfüllt sind;
- d.
- die Daten nur dann an Dritte, die nicht Mitarbeitende der Auftragsbearbeiterin oder des Auftragsbearbeiters sind, bekanntzugeben, wenn die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes:
- 1.
- dem vorgängig schriftlich zugestimmt hat, und
- 2.
- mit der oder dem Dritten ebenfalls eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mindestinhalt gemäss diesem Artikel abgeschlossen hat;
- e.
- die Daten mit den geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen vor dem Zugriff durch Unberechtigte und vor zweckwidriger Bearbeitung zu schützen und die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes über die getroffenen Massnahmen zu orientieren;
- f.
- eine Verletzung der Datensicherheit der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes so rasch als möglich mitzuteilen;
- g.
- eine Verletzung ihrer oder seiner Pflichten gemäss diesem Artikel der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes so rasch als möglich mitzuteilen;
- h.
- die zur Gewährleistung der Daten- und Informationssicherheit, zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften oder in Bezug auf die Datenbearbeitungstätigkeit abgegebenen Weisungen der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes unverzüglich umzusetzen;
- i.
- der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes jederzeit Einsicht in sämtliche im Auftrag bearbeiteten Daten zu gewähren und ihr auf Verlangen die Daten in der verlangten Form zu übermitteln;
- j.
- ein Verzeichnis der eigenen Bearbeitungstätigkeiten zu führen und ein Bearbeitungsreglement zu erstellen;
- k.
- die eigenen Datenbearbeitungen gemäss Artikel 2c zu protokollieren;
- l.
- sich und ihre oder seine datenbearbeitenden Mitarbeitenden einer Sicherheitsprüfung bei den hierfür zuständigen Bundesorganen zu unterziehen, wenn die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes dies verlangt;
- m.
- eine Datenbearbeitung zu unterlassen, sofern die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes dagegen Sicherheitsbedenken vorbringt oder dies aus anderen Gründen verlangt;
- n.
- ihre oder seine datenbearbeitenden Mitarbeitenden der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes auf Verlangen mit Namen und Kontaktangaben mitzuteilen;
- o.
- die Daten nach Beendigung des Auftrags an die auftraggebende Verwaltungseinheit des Bundes herauszugeben und anschliessend zu vernichten sowie die erfolgte Vernichtung der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes gegenüber schriftlich zu bestätigen;
- p.
- eine von der auftraggebenden Verwaltungseinheit des Bundes festzusetzende und in der Vereinbarung betragsmässig zu nennende Konventionalstrafe zu bezahlen, wenn die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter die vertraglichen Verpflichtungen oder datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht einhält.
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).
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