Verordnung
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Art. 33 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des IPont auf Anfrage den für das Pontonierwesen zuständigen Kommandos, den Pontonier- und Wasserfahrvereinen, den Pontonieroffizierinnen und Pontonieroffizieren, den Pontonierinstruktorinnen und Pontonierinstruktoren sowie den Rekrutierungszentren bekannt.61 2 Sie kann die Daten durch Abrufverfahren zugänglich machen. 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133). |