Verordnung
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Art. 72bis PSN 143
(Art. 179c MIG) 1 Die im PSN enthaltenen Daten sind in Anhang 35bis aufgeführt. 2 Das PSN bezweckt auch den Austausch von Daten zwischen militärischen Informationssystemen und mit Informationssystemen nach Artikel 32a WG. 3 Die Datenbeschaffung nach Artikel 179d Buchstabe e MIG kann auch aus allen Informationssystemen nach Artikel 32a WG erfolgen. 4 Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben auch bekannt:
143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). |