Verordnung
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Art. 72h Zweck und verantwortliches Organ 152
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos dürfen zur Bewirtschaftung von Adressen, Lehrgängen und Ressourcen in dafür notwendigen Hilfsdatenbanken nicht besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, sofern die Bearbeitung internen Zwecken dient. Diese Hilfsdatenbanken dienen der Organisation der Arbeitsabläufe sowie der Planung und Führung von Schulen, Kursen und Anlässen und bedürfen keiner eigenständigen Grundlage. 152 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 63 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |