Verordnung
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Art. 72hquinquies Datenaufbewahrung 156
Die Daten in Hilfsdatenbanken dürfen nach Abschluss der Schule, des Kurses oder des Anlasses und nach Auflösung des Lieferanten- und Arbeitsverhältnisses längstens während zwei Jahren aufbewahrt werden. 156 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 63 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |