Verordnung des WBF
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Art. 12 Leitung sowie Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen
1 Die Leitung der Bildungsgänge und der Nachdiplomstudien verfügt über die nötigen Fach- und Führungsqualifikationen. 2 Die Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen entsprechen den Anforderungen an einen fachlich und berufspädagogisch hochstehenden Unterricht. |