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Art. 17 Strafverfolgungsbehörden
1 Es bestehen drei Auditorenregionen und drei Untersuchungsrichterregionen, die nach sprachlichen Zuständigkeiten abgegrenzt sind:
2 Die subsidiäre örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden gemäss Artikel 26 Absatz 2 MStP wird im Anhang 4 geregelt. 3 Die Auditorenregionen werden von je einer Chefin oder einem Chef «Auditor» geleitet, der oder dem nach Bedarf Geschäftsleitende Auditorinnen oder Auditoren zur Seite gestellt werden. Die Zahl der Auditorinnen und Auditoren ist im Anhang 5 geregelt. 4 Die Untersuchungsrichterregionen werden von je einer Chefin oder einem Chef «Untersuchungsrichter» geleitet, der oder dem nach Bedarf Geschäftsleitende Untersuchungsrichterinnen oder Untersuchungsrichter zur Seite gestellt werden. Die Zahl der Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter ist im Anhang 5 geregelt. |