Verordnung
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Art. 11 Koordination der Kontrollen
1 Die kantonalen Kontrollkoordinationsstellen nach Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 201817 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) achten bei der Organisation der Grundkontrollen darauf, dass die Betriebe grundsätzlich nicht mehr als einer Grundkontrolle pro Kalenderjahr unterzogen werden. 2 Sie koordinieren die Grundkontrollen, die auf den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verordnungen basieren, mit den Grundkontrollen nach Artikel 1 Absatz 2 VKKL. Verwaltungskontrollen nach Artikel 3 Buchstabe g sind von der Koordination ausgenommen. 17 SR 910.15 |