Verordnung
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Art. 13 Unangemeldete Kontrollen
1 Im Bereich Tierschutz sind mindestens folgende Anteile der jährlichen Kontrollen unangemeldet durchzuführen:
2 Die Zahl der unangemeldeten Kontrollen berechnet sich nach der Gesamtzahl aller durchgeführten Kontrollen. 3 Bei der Berechnung der unangemeldet durchzuführenden Kontrollen werden die Verwaltungskontrollen nicht berücksichtigt. 4 Für die übrigen Bereiche nach Artikel 10 bestimmen die zuständigen Kontrollbehörden die Anzahl der unangemeldeten Kontrollen selbst. |