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Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV)
vom 27. Mai 2020 (Stand am 1. Juli 2020)
Art. 13Unangemeldete Kontrollen
1 Im Bereich Tierschutz sind mindestens folgende Anteile der jährlichen Kontrollen unangemeldet durchzuführen:
a.
Grundkontrollen nach Artikel 7: 20 Prozent;
b.
alle Kontrollen nach den Artikeln 7 und 8: 40 Prozent.
2 Die Zahl der unangemeldeten Kontrollen berechnet sich nach der Gesamtzahl aller durchgeführten Kontrollen.
3 Bei der Berechnung der unangemeldet durchzuführenden Kontrollen werden die Verwaltungskontrollen nicht berücksichtigt.
4 Für die übrigen Bereiche nach Artikel 10 bestimmen die zuständigen Kontrollbehörden die Anzahl der unangemeldeten Kontrollen selbst.