Verordnung
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Art. 16 Schwerpunktprogramm im Bereich Tierschutz
1 In Absprache mit den kantonalen Fachstellen kann das BLV in einem Schwerpunktprogramm im Bereich Tierschutz diejenigen Kontrollbereiche festlegen, die während der Grundkontrollen vertieft zu prüfen sind. 2 Es erlässt Vorschriften technischer Art zum Schwerpunktprogramm. |
