Verordnung
über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan
für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
(MNKPV)

vom 27. Mai 2020 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 21

1 Das BLW, das BLV und die je­wei­li­gen kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den sind in ih­ren Zu­stän­dig­keits­be­rei­chen für die Um­set­zung des MNKP ver­ant­wort­lich.

2 Das BLV über­wacht in Zu­sam­men­ar­beit mit dem BLW den Voll­zug der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung durch die Kan­to­ne.

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