Verordnung
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Art. 9 Delegation der Kontrollen
1 Führt eine andere öffentliche-rechtliche Stelle als die zuständige kantonale Vollzugsbehörde oder eine privatrechtliche Stelle die Kontrollen durch, so wird die Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in einem schriftlichen Vertrag geregelt. Die kantonale Vollzugsbehörde überwacht die Einhaltung der Vertrags-bestimmungen und stellt sicher, dass die Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Kontrollen eingehalten werden. 2 Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020, 2012, Konformitätsbewertung − Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»10 akkreditiert sein. 10 Die genannten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch. |