Verordnung
über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan
für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
(MNKPV)

vom 27. Mai 2020 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 17 Nationale Kontrollprogramme

1 Na­tio­na­le Kon­troll­pro­gram­me wer­den im Rah­men des MNKP ko­or­di­niert.

2 Die In­hal­te die­ser Kon­troll­pro­gram­me wer­den fest­ge­legt:

a.
ent­spre­chend An­hang 3 auf der Ba­sis von in­ter­na­tio­na­len Ver­trä­gen; oder
b.
durch das BLW und das BLV in ih­ren je­wei­li­gen Kom­pe­tenz­be­rei­chen und in Zu­sam­men­ar­beit mit den kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den.

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