Verordnung
|
|
Art. 10 Kontrollbereiche
1 Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts gelten für die Kontrollen in der Primärproduktion nach den folgenden Verordnungen:
2 Die Kontrollbereiche für die Primärproduktion sind im Anhang 2 aufgeführt. 17 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 5 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751). |
