Verordnung
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Art. 12 Verwaltungskontrollen
1 In der tierischen Primärproduktion kann eine Verwaltungskontrolle nach Artikel 3 Buchstabe g anstelle einer Grundkontrolle durchgeführt werden, falls die zuständige Behörde bei den zwei vorhergehenden Grundkontrollen höchstens geringfügige Mängel festgestellt hat und im Betrieb keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. 2 Verwaltungskontrollen können während höchstens 8 aufeinanderfolgenden Jahren vorgenommen werden. |
