Verordnung
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Art. 14 Erfassung der Kontrolldaten
1 Die kantonalen Behörden, die mit den Kontrollen der Primärproduktion betraut sind, die auf den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verordnungen basieren, sorgen dafür, dass die Ergebnisse der Kontrollen nach den Artikeln 7 und 8 im Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) nach Artikel 6 der Verordnung vom 23. Oktober 201320 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft erfasst oder dahin übermittelt werden. 2 Die Nachbearbeitung der Kontrollen in der tierischen Primärproduktion erfolgt im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 27. April 202221 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.22 3 Das BLW und das BLV legen fest, welche Daten in welchem Umfang in jedem Informationssystem zu erfassen sind. 22 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 4 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022272). |
