Verordnung
über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan
für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
(MNKPV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 15 Nichteinhaltung von Bestimmungen anderer Verordnungen

Stellt ei­ne Kon­troll­per­son einen of­fen­sicht­li­chen Ver­sto­ss ge­gen ei­ne Be­stim­mung ei­ner Ver­ord­nung nach Ar­ti­kel 10 Ab­satz 1 die­ser Ver­ord­nung oder nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 2 VK­KL23 fest, so ist der Ver­sto­ss den da­für zu­stän­di­gen Voll­zugs­be­hör­den zu mel­den, selbst wenn die Kon­troll­per­son nicht den Auf­trag hat­te, die Ein­hal­tung der be­tref­fen­den Be­stim­mun­gen zu kon­trol­lie­ren.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden