Verordnung
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Art. 16 Schwerpunktprogramm im Bereich Tierschutz
1 In Absprache mit den kantonalen Fachstellen kann das BLV in einem Schwerpunktprogramm im Bereich Tierschutz diejenigen Kontrollbereiche festlegen, die während der Grundkontrollen vertieft zu prüfen sind. 2Es erlässt Vorschriften technischer Art zum Schwerpunktprogramm. |
