Verordnung
über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan
für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
(MNKPV)


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Art. 18 Informations- und Datenbeschaffung

1 Das BLW und das BLV er­fas­sen Da­ten, die es er­mög­li­chen, von Le­bens­mit­teln aus­ge­hen­de Ge­fah­ren zu er­ken­nen und zu be­schrei­ben, Ex­po­si­tio­nen zu be­wer­ten und mit die­sen Ge­fah­ren zu­sam­men­hän­gen­de Ri­si­ken ein­zu­schät­zen.

2Die bei­den Äm­ter be­trei­ben ein Sys­tem zur Über­wa­chung der Präva­lenz und des Auf­tre­tens von Ge­fah­ren, die mit Le­bens­mit­teln im Zu­sam­men­hang ste­hen. Die­se Über­wa­chung be­zieht sich ins­be­son­de­re auf:

a.
Zo­o­no­se-Er­re­ger von hu­ma­n­epi­de­mio­lo­gi­scher Re­le­vanz;
b.
An­ti­bio­ti­ka­re­sis­ten­zen;
c.
al­le an­de­ren Be­rei­che, de­ren Über­wa­chung ba­sie­rend auf wis­sen­schaft­li­chen Er­kennt­nis­sen oder in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­men an­ge­zeigt ist.

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