1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erarbeiten den MNKP gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden und mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)8 und bei Bedarf mit anderen Bundesämtern.
2 Das BLW und das BLV berücksichtigen dabei die internationalen Normen und Empfehlungen sowie die Berichte nach den Artikeln 19 und 20.
3 Der MNKP wird grundsätzlich für den Zeitraum von 4 Jahren erarbeitet.
4 Er wird dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Genehmigung vorgelegt.
5 Der MNKP wird regelmässig an die in Artikel 2 genannten Bereiche angepasst und überprüft, um insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- a.
- das Auftreten neuer Krankheiten, Pflanzenschädlinge oder anderer Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz und, sofern es sich um gentechnisch veränderte Organismen und Pflanzenschutzmittel handelt, auch für die Umwelt;
- b.
- das Auftreten neuer Fälle von Täuschung;
- c.
- wesentliche Änderungen in der Organisation der zuständigen Behörden;
- d.
- die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden;
- e.
- allfällige Ergebnisse der von ausländischen Behörden durchgeführten Kontrollen; und
- f.
- wissenschaftliche Erkenntnisse.
6 Das BLW und das BLV konsultieren die zuständigen kantonalen Behörden und das BAZG vor einer Revision des MNKP, falls die Anpassungen einen erheblichen Einfluss auf deren Ressourcen haben.
7 Die Änderungen werden dem WBF und dem EDI zur Genehmigung vorgelegt.
8 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.