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Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)

vom 13. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 22

1 Das ver­ein­fach­te Plan­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren rich­tet sich nach Ar­ti­kel 128 MG.

2 We­sent­li­che Pro­jek­tan­pas­sun­gen wäh­rend des Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­rens sind den Be­trof­fe­nen vor dem Plan­ge­neh­mi­gungs­ent­scheid an­zu­zei­gen.