Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)
vom 13. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 22
1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 128 MG.
2 Wesentliche Projektanpassungen während des Genehmigungsverfahrens sind den Betroffenen vor dem Plangenehmigungsentscheid anzuzeigen.