Verordnung
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Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden. 2 Dabei handelt es sich insbesondere um Bauten und Anlagen:
BGE
113 IB 206 () from 27. November 1987
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 2 lit. a MPG, Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 MPV; Ersatzbefreiung wegen einer durch freiwilligen Militärdienst bewirkten Gesundheitsschädigung, welche die Dienstuntauglichkeit zur Folge hat. 1. Grundsatz (E. 3). 2. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 MPV; Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung. Es widerspricht Art. 7 Abs. 2 lit. a MPG, wenn die Ersatzbefreiung wegen einer bei der Leistung freiwilligen Militärdienstes erlittenen Gesundheitsschädigung von der Voraussetzung abhängt, dass die betreffende Dienstleistung nach den militärischen Kontrollvorschriften im Dienstbüchlein eingetragen wird (E. 4). 3. Art. 7 Abs. 2 lit. a MPG; Kurse für fliegerische Vorschulung. Der Besuch solcher Kurse stellt keine freiwillige Dienstleistung im Sinne dieser Bestimmung dar und kann somit keinen Grund für die Ersatzbefreiung bilden (E. 4 und 5). |