Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)


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Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt das Plan­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren für Bau­ten und An­la­gen, die aus vor­wie­gend mi­li­tä­ri­schen Grün­den er­rich­tet, ge­än­dert oder um­ge­nutzt wer­den.

2 Da­bei han­delt es sich ins­be­son­de­re um Bau­ten und An­la­gen:

a.
die un­mit­tel­bar dem Ein­satz be­zie­hungs­wei­se der Kampf­füh­rung der Ar­mee die­nen;
b.
durch die der Ein­satz be­zie­hungs­wei­se die Kampf­füh­rung der Ar­mee vor­be­rei­tet, er­mög­licht und un­ter­stützt wer­den, das heisst al­le Bau­ten und An­la­gen, die na­ment­lich zum Zweck der Ver­sor­gung, des Sa­ni­täts­diens­tes, der Über­mitt­lung, des Trans­port­we­sens und des Ter­ri­to­ri­al­diens­tes der Ar­mee be­trie­ben wer­den;
c.
die der mi­li­tä­ri­schen Aus­bil­dung die­nen;
d.
die für den ge­set­zes­kon­for­men und ord­nungs­ge­mäs­sen Be­trieb der Bau­ten und An­la­gen nach den Buch­sta­ben a–c un­mit­tel­bar not­wen­dig sind.

BGE

113 IB 206 () from 27. November 1987
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 7 Abs. 2 lit. a MPG, Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 MPV; Ersatzbefreiung wegen einer durch freiwilligen Militärdienst bewirkten Gesundheitsschädigung, welche die Dienstuntauglichkeit zur Folge hat. 1. Grundsatz (E. 3). 2. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 MPV; Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung. Es widerspricht Art. 7 Abs. 2 lit. a MPG, wenn die Ersatzbefreiung wegen einer bei der Leistung freiwilligen Militärdienstes erlittenen Gesundheitsschädigung von der Voraussetzung abhängt, dass die betreffende Dienstleistung nach den militärischen Kontrollvorschriften im Dienstbüchlein eingetragen wird (E. 4). 3. Art. 7 Abs. 2 lit. a MPG; Kurse für fliegerische Vorschulung. Der Besuch solcher Kurse stellt keine freiwillige Dienstleistung im Sinne dieser Bestimmung dar und kann somit keinen Grund für die Ersatzbefreiung bilden (E. 4 und 5).

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