Verordnung
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Art. 10 Aussteckung und Profile
1 Die äusseren Umrisse der geplanten Hoch- und Tiefbauten, Terrainveränderungen und Rodungen sind abzustecken. 2Die Profile für Hochbauten haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhe der Fassaden (Schnittpunkte mit oberkant Dachsparren) und die Neigung der Dachlinien, bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstung anzugeben. Die Höhe von oberkant Erdgeschossböden ist mit einer Querlatte zu markieren. 3 Gesuche um Erleichterungen betreffend die Aussteckung oder die Profilierungsind spätestens mit den Gesuchsunterlagen einzureichen. 4 Aussteckung und Profile sind bis zum Abschluss der öffentlichen Auflage desGesuchs stehen zu lassen. |