Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)


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Art. 10 Aussteckung und Profile

1 Die äus­se­ren Um­ris­se der ge­plan­ten Hoch- und Tief­bau­ten, Ter­rain­ver­än­de­run­gen und Ro­dun­gen sind ab­zu­ste­cken.

2Die Pro­fi­le für Hoch­bau­ten ha­ben na­ment­lich in den Ge­bäu­de­e­cken die Hö­he der Fassa­den (Schnitt­punk­te mit ober­kant Dach­spar­ren) und die Nei­gung der Dach­li­ni­en, bei Flach­dä­chern die Hö­he der Dach­brüs­tung an­zu­ge­ben. Die Hö­he von ober­kant Erd­ge­schoss­bö­den ist mit ei­ner Quer­lat­te zu mar­kie­ren.

3 Ge­su­che um Er­leich­te­run­gen be­tref­fend die Aus­ste­ckung oder die Pro­fi­lie­rungsind spä­tes­tens mit den Ge­suchs­un­ter­la­gen ein­zu­rei­chen.

4 Aus­ste­ckung und Pro­fi­le sind bis zum Ab­schluss der öf­fent­li­chen Auf­la­ge desGe­suchs ste­hen zu las­sen.

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