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Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)

Art. 11 Einleitung der Anhörung

Die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de stellt den be­trof­fe­nen Fach­be­hör­den des Bun­des, den Kan­to­nen und den Ge­mein­den gleich­zei­tig die Ge­suchs­un­ter­la­gen zu.