Verordnung
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Art. 12 Öffentliche Auflage
1 Die Gemeinde legt die Gesuchsunterlagen öffentlich auf. 2 Die Auflage wird von der Genehmigungsbehörde im amtlichen Publikationsorgan des Kantons und der Gemeinde sowie im Bundesblatt angezeigt. Auf die während der Auflage gegebene Mitwirkungsmöglichkeit ist ausdrücklich hinzuweisen. 3 Die Kosten der Publikation gehen zu Lasten des VBS. |