Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)


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Art. 12 Öffentliche Auflage

1 Die Ge­mein­de legt die Ge­suchs­un­ter­la­gen öf­fent­lich auf.

2 Die Auf­la­ge wird von der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de im amt­li­chen Pu­bli­ka­ti­ons­or­gan des Kan­tons und der Ge­mein­de so­wie im Bun­des­blatt an­ge­zeigt. Auf die wäh­rend der Auf­la­ge ge­ge­be­ne Mit­wir­kungs­mög­lich­keit ist aus­drück­lich hin­zu­wei­sen.

3 Die Kos­ten der Pu­bli­ka­ti­on ge­hen zu Las­ten des VBS.

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