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Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)
Art. 12Öffentliche Auflage
1 Die Gemeinde legt die Gesuchsunterlagen öffentlich auf.
2 Die Auflage wird von der Genehmigungsbehörde im amtlichen Publikationsorgan des Kantons und der Gemeinde sowie im Bundesblatt angezeigt. Auf die während der Auflage gegebene Mitwirkungsmöglichkeit ist ausdrücklich hinzuweisen.
3 Die Kosten der Publikation gehen zu Lasten des VBS.