Verordnung
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Art. 15 Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden
1 Die Gemeinde übermittelt ihre Stellungnahme zusammen mit den eingegangenen Einsprachen und Anregungen innerhalb der angezeigten Frist dem Kanton. 2 Sie äussert sich darin zum Gesuch, zu den Einsprachen sowie zu den Anregungenaus der Bevölkerung. 3 ...18 18 Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995). |