Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)


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Art. 15 Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden

1 Die Ge­mein­de über­mit­telt ih­re Stel­lung­nah­me zu­sam­men mit den ein­ge­gan­ge­nen Ein­spra­chen und An­re­gun­gen in­ner­halb der an­ge­zeig­ten Frist dem Kan­ton.

2 Sie äus­sert sich dar­in zum Ge­such, zu den Ein­spra­chen so­wie zu den An­re­gun­genaus der Be­völ­ke­rung.

3 ...18

18 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die An­pas­sung des Ver­ord­nungs­rechts in­fol­ge der Än­de­rung des Bun­des­ge­set­zes über die Ent­eig­nung, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

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