Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)


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Art. 16 Stellungnahmen der betroffenen Kantone

1 Der Kan­ton äus­sert sich in sei­ner Stel­lung­nah­me zum Ge­such, zur Stel­lung­nah­me der Ge­mein­de so­wie zu den Ein­spra­chen und den An­re­gun­gen aus der Be­völ­ke­rung.

2 Sei­ne Stel­lung­nah­me über­mit­telt er zu­sam­men mit den von der Ge­mein­de er­hal­te­nen Un­ter­la­gen in­ner­halb von drei Mo­na­ten nach Er­halt der Ge­suchs­un­ter­la­gen der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de.

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