Verordnung
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Art. 16 Stellungnahmen der betroffenen Kantone
1 Der Kanton äussert sich in seiner Stellungnahme zum Gesuch, zur Stellungnahme der Gemeinde sowie zu den Einsprachen und den Anregungen aus der Bevölkerung. 2 Seine Stellungnahme übermittelt er zusammen mit den von der Gemeinde erhaltenen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Gesuchsunterlagen der Genehmigungsbehörde. |
