Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 18 Anhörung der Fachbehörden des Bundes

1 Das An­hö­rungs- und das Be­rei­ni­gungs­ver­fah­ren rich­ten sich nach den Ar­ti­keln 62a und 62b des Re­gie­rungs- und Ver­wal­tungs­or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­set­zes vom 21. März 199719.

2 Die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de un­ter­brei­tet den Fach­be­hör­den des Bun­des die Stel­lung­nah­men der Kan­to­ne und Ge­mein­den so­wie die Ein­spra­chen und An­re­gun­gen aus der Be­völ­ke­rung. Die Fach­be­hör­den neh­men in­nert Mo­nats­frist ab­sch­lies­send Stel­lung.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback