Verordnung
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Art. 18 Anhörung der Fachbehörden des Bundes
1 Das Anhörungs- und das Bereinigungsverfahren richten sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199719. 2 Die Genehmigungsbehörde unterbreitet den Fachbehörden des Bundes die Stellungnahmen der Kantone und Gemeinden sowie die Einsprachen und Anregungen aus der Bevölkerung. Die Fachbehörden nehmen innert Monatsfrist abschliessend Stellung. |