Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)


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Art. 19 Fristen

1 Aus wich­ti­gen Grün­den kann die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de die An­hö­rungs­fris­ten ver­län­gern.

2 Ab­wei­chen­de Fris­ten nach der Ver­ord­nung vom 19. Ok­to­ber 198820 über die Um­welt­ver­träg­lich­keits­prü­fung blei­ben vor­be­hal­ten.

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