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Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)

Art. 20

1 Die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de stellt den Sach­ver­halt fest. Sie kann ins­be­son­de­re Au­gen­schei­ne an­ord­nen.

2 Sie kann Ei­ni­gungs­ver­hand­lun­gen ein­be­ru­fen. Sie ver­mit­telt zwi­schen den Par­tei­en.