Verordnung
|
|
Art. 21
1 Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens sind der Genehmigungsbehörde unverzüglichanzuzeigen. 2 Diese ordnet bei wesentlichen Anpassungen eine öffentliche Auflage an. Für die Anhörung der betroffenen Gemeinden, Kantone und Fachbehörden des Bundes können kürzere Fristen angesetzt werden. 3 Unwesentliche Anpassungen sind den Verfahrensbeteiligten, soweit diese davon betroffen sind, spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids anzuzeigen. |
