Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)
Art. 21
1 Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens sind der Genehmigungsbehörde unverzüglichanzuzeigen.
2 Diese ordnet bei wesentlichen Anpassungen eine öffentliche Auflage an. Für die Anhörung der betroffenen Gemeinden, Kantone und Fachbehörden des Bundes können kürzere Fristen angesetzt werden.
3 Unwesentliche Anpassungen sind den Verfahrensbeteiligten, soweit diese davon betroffen sind, spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids anzuzeigen.