Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)


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Art. 23

1 Das kom­bi­nier­te Ent­eig­nungs­ver­fah­ren rich­tet sich nach den Ar­ti­keln 28–35 EntG22.

2 Der Ge­such­stel­ler reicht die nach Ar­ti­kel 28 EntG er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de ein. Die­se ver­langt nach durch­ge­führ­ter Prü­fung al­len­falls noch Er­gän­zun­gen.

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