Verordnung
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Art. 23
1 Das kombinierte Enteignungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 28–35 EntG22. 2 Der Gesuchsteller reicht die nach Artikel 28 EntG erforderlichen Unterlagen der Genehmigungsbehörde ein. Diese verlangt nach durchgeführter Prüfung allenfalls noch Ergänzungen. |
