Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)


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Art. 26a

Sol­len Ent­eig­nun­gen oh­ne Plan­ge­neh­mi­gung be­wil­ligt wer­den, so führt die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de das selb­stän­di­ge Ent­eig­nungs­ver­fah­ren nach den Ar­ti­keln 36–41 EntG23 durch.

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