Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)
Art. 27
Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Plangenehmigung wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission nach den Artikeln 45–54 beziehungsweise 64–75 des EntG24 durchgeführt.