Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)


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Art. 30 Eröffnung

1 Ver­fü­gun­gen wer­den ein­ge­schrie­ben zu­ge­stellt:

a.
dem Ge­such­stel­ler;
b.
den be­trof­fe­nen Kan­to­nen und Ge­mein­den;
c.
den Ein­spre­chern.

2 Den be­trof­fe­nen Fach­be­hör­den des Bun­des teilt die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de ih­re Ent­schei­de schrift­lich mit.

3 Die Plan­ge­neh­mi­gungs­ent­schei­de wer­den im Bun­des­blatt an­ge­zeigt.

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