Verordnung
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Art. 30 Eröffnung
1 Verfügungen werden eingeschrieben zugestellt:
2 Den betroffenen Fachbehörden des Bundes teilt die Genehmigungsbehörde ihre Entscheide schriftlich mit. 3 Die Plangenehmigungsentscheide werden im Bundesblatt angezeigt. |
